Wenn von der Elektromobilität im Zweiradbereich gesprochen wird, fallen immer wieder die drei Begriffe Pedelec E Bike und S-Pedelec. Dabei werden diese Begriffe oftmals verwendet, ohne dass man sich über die juristischen und verkehrsrechtlichen Unterschiede im Klaren ist.
Daraus resultiert auch Unsicherheit, mit welchem Fahrzeug man nun auf dem Radweg oder gegen die Einbahnstraße fahren darf, einen Helm tragen muss, eine Fahrerlaubnis benötigt, usw.
Grund genug, die Unterschiede zwischen Pedelec E Bike und S-Pedelec einmal genauer aufzuzeigen.
* Dieser Beitrag enthält Werbelinks.
Inhaltsübersicht
- Wie alles begann
- Pedelec E Bike und S-Pedelec: die Unterschiede
- Das Pedelec
- Das E Bike
- Das S-Pedelec (Speed-Pedelec)
- Zweiräder über 45 km/h
- E Scooter
- Die verkehrsrechtlichen Grundlagen
- Der Transport von Pedelec E Bike und S-Pedelec
- Die rechtliche Einordnung im Ausland
- Fazit zu Pedelec E Bike und S-Pedelec
Wie alles begann
Mit der Motorisierung des Fahrrads haben sich die ersten Pioniere schon im 19. Jahrhundert beschäftigt. Doch die ersten „massentauglichen“ Entwicklungen stammten dann aus den 90er Jahren.
Zum regelrechten Verkaufsschlager wurden Fahrräder mit Elektromotor aber erst nach der Jahrtausend-Wende (ab 2005). Denn die Lithium-Akkus waren jetzt leichter und leistungsstärker und das E-Bike sah im Design zunehmend attraktiver aus.
Die steigende Nachfrage war dann Triebfeder für die Weiterentwicklung der Antriebskonzepte. So entstanden Motoren für Vorderrad, Hinterrad und Tretlager und aus den drei Bestandteilen Motor, Akku und Bordcomputer wurden fein aufeinander abgestimmte „Systeme“.
Mittlerweile haben sich E-Bikes zu einer eigenständigen Fahrzeugklasse etabliert. Die Nachfrage steigt stetig und die Modelle werden immer weiter ausdifferenziert. So gibt es heute für jede Fahrrad-Kategorie und jeden Anwendungsfall die passende E-Bike Version.
Die Entwicklung ist aber noch lange nicht am Ende angelangt. Das spiegelt auch der Umgang des Gesetzgebers mit dieser neuen Fahrzeug-Kategorie wider. Genau darauf gehen wir im Folgenden detaillierter ein.
Pedelec E Bike und S-Pedelec – was sind die Unterschiede?
Der (deutsche) Gesetzgeber hat die technischen Lösungen, die der Markt bereitstellt, juristisch und verkehrsrechtlich entweder dem Fahrrad oder dem Kleinkraftrad gleichgestellt, je nach Funktionalität und Leistung. Vereinfacht bedeutet das:
- Das Pedelec ist dem Fahrrad gleichgestellt (weil der Motor nur das Treten unterstützt und das auch nur bis max. 25 km/h)
- S-Pedelec (Abkürzung für Speed-Pedelec) und E Bike sind dem Kleinkraftrad gleichgestellt, aber es gibt Unterschiede je nach Leistung und Geschwindigkeit.
Im Detail wird es also etwas komplizierter. Daher im Folgenden eine detaillierte Auflistung der juristischen Merkmale von Pedelec E Bike und S-Pedelec.
Das Pedelec
- gilt als Fahrrad (StVG § 1, Abs. 3), auch wenn eine zusätzliche elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe bis zu 6 km/h integriert ist, die auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers wirkt
- der Motor unterstützt nur (das bedeutet: Du musst pedalieren, sonst lässt sich der Motor nicht zuschalten)
- Unterstützung bis max. 25 km/h (bei höherer Geschwindigkeit setzt die Motor-Unterstützung aus)
- Leistung: max. 250 Watt
- Reifen mindestens 1 mm Profiltiefe (StVZO § 36 (3))
- CE-Kennzeichnung ist Pflicht (achte beim Kauf darauf, vor allem bei Käufen aus zweiter Hand)
- keine Führerscheinpflicht
- keine Kennzeichenpflicht
- keine Versicherungspflicht
- keine Helmpflicht (aber der Helm wird empfohlen)
- kein Mindestalter
- Kinder-Anhänger ist erlaubt
- Kindersitz ist erlaubt
- Benutzungspflichtige Radwege müssen befahren werden (StVO § 2 Abs. 4)
(Tipp: prüfe, ob deine Privathaftpflicht-Versicherung auch Schäden aus der Nutzung eines Pedelec abdeckt)
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Das E Bike
Beim E Bike wird es etwas komplizierter. Hier wird bei Geschwindigkeit und Leistung weiter differenziert. Allen E Bikes gemeinsam sind die folgenden Merkmale:
- sie benötigen eine ABE (Allgemeine Betriebserlaubnis) vom Kraftfahrt-Bundesamt
- der Motor setzt keine Tretunterstützung voraus
- Reifen mindestens 1 mm Profiltiefe (StVZO § 36 (3))
- es besteht Versicherungs- und Kennzeichenpflicht
- Personenbeförderung im Anhänger nicht erlaubt (StVZO § 32a)
Je nach Leistung und Geschwindigkeit gelten im Weiteren unterschiedliche Vorgaben bzgl. Mindestalter, Fahrerlaubnis, Helmpflicht und der Nutzung der Radwege:
E Bike bis 20 km/h
E Bikes bis 20 km/h und bis max. 500 Watt gelten als Leichtmofa und unterliegen im Hinblick auf technische Beschränkungen der „StVRAusnV“, der Leichtmofa-Ausnahmeverordnung (Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften). Dort sind Leergewicht, Felgendurchmesser, Reifenbreite, Länge der Tretkurbel und einige andere Vorgaben für die Ausstattung definiert.
- gilt als Leichtmofa ( eingeordnet als Kleinkraftrad, unterliegt der StVRAusnV)
- Felgendurchmesser von min. 26 Zoll bis max. 28 Zoll (StVRAusnV § 3 (1.2)*)
- Reifenbreite maximal 1,75 Zoll (StVRAusnV § 3 (1.3)*)
* Abweichungen sind unter bestimmten Bedingungen zulässig ( StVRAusnV § 3 (1.8)) - Reifen mindestens 1 mm Profiltiefe (StVZO § 36 (3))
- Mindestalter 15 Jahre (FeV § 10 (3))
- keine Führerscheinpflicht
- Allgemeine Betriebserlaubnis ist Pflicht
- Kennzeichenpflicht
- Versicherungspflicht
- Mofa Prüfbescheinigung für alle nach dem 01.04.65 Geborenen erforderlich (FeV § 5 (1)), solange kein Führerschein (egal welche Klasse) vorliegt
- keine Helmpflicht
- Einbahnstraßen in Gegenrichtung erlaubt
- Radwege innerorts: zulässig, wenn mit Schild „Mofa frei“ oder „E-Bike frei“ gekennzeichnet
- Radwege außerorts: generell zulässig (StVO § 2 (4): „Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen“)
- Kindersitze erlaubt
E Bike bis 25 km/h
- gilt als Mofa (eingeordnet als Kleinkraftrad)
- Mindestalter 15 Jahre (FeV § 10 (3))
- keine Führerscheinpflicht
- Mofa Prüfbescheinigung für alle nach dem 01.04.65 Geborenen erforderlich (FeV § 5 (1)), solange kein Führerschein (egal welche Klasse) vorliegt
- Allgemeine Betriebserlaubnis ist Pflicht
- Reifen mindestens 1 mm Profiltiefe (StVZO § 36 (3))
- Kennzeichenpflicht
- Versicherungspflicht
- Helmpflicht (StVO § 21a (2))
- Einbahnstraßen in Gegenrichtung nicht erlaubt
- Radwege innerorts: nicht erlaubt (Ausnahme: wenn der Radweg mit Sonderzeichen „E-Bike frei“ oder „Mofa frei“ gekennzeichnet ist)
- Radwege außerorts: erlaubt (StVO § 2 (4): „Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen“)
E Bike bis 45 km/h
- gilt als Kleinkraftrad (aber nicht mehr als Mofa, weil > 25 km/h)
- Mindestalter 16 Jahre
- Führerschein Klasse AM erf. (ist im Auto-Führerschein mit enthalten)
- Allgemeine Betriebserlaubnis ist Pflicht
- Reifen mindestens 1 mm Profiltiefe (StVZO § 36 (3))
- Kennzeichenpflicht
- Versicherungspflicht
- Helmpflicht
- Einbahnstraßen in Gegenrichtung nicht erlaubt
- Radwege und Fußwege nicht erlaubt
Das S-Pedelec (Speed-Pedelec)
- gilt als Kleinkraftrad (Fahrzeugklasse L1e-B)
- Leistung: größer 250 Watt, bis max. 4000 Watt (mit Einschränkungen)
- Geschwindigkeit bis max. 45 km/h
- Geschwindigkeit ohne Tretunterstützung bis max. 20 km/h zulässig
- Führerschein Klasse AM erforderlich (ist im Auto-Führerschein mit enthalten)
- Kennzeichenpflicht
- Versicherungspflicht
- Vorgaben zur Betriebsaustattung am Fahrzeug (Licht, Hupe, Spiegel, Ständer, usw.)
- Licht muss immer eingeschaltet sein (StVO § 17 (2a))
- Reifen mindestens 1 mm Profiltiefe (StVZO § 36 (3))
- Kinderanhänger ist nicht erlaubt, Lastanhänger schon (wenn er für 45 km/h zugelassen ist)
- Mindestalter 16 Jahre (FeV § 10 (1) Nr. 1)
- Helmpflicht (StVO § 21a (2): „ein geeigneter Schutzhelm“)
- Kindersitze bedingt zulässig (setzt Änderung in der Typgenehmigung voraus)
- Radwege und Fußwege nicht erlaubt
- Einbahnstraßen in Gegenrichtung: nicht erlaubt (auch nicht, wenn ausdrücklich für E-Bikes und Mofas zugelassen)
Zweiräder über 45 km/h
Es gibt wohl auch E-Bikes mit höherer Geschwindigkeit als 45 km/h, allerdings nur wenige Hersteller bieten so etwas an. Auch wenn sie in diesem Vergleich folglich relativ bedeutungslos sind, erscheint die Abgrenzung im Rahmen der Gesamtbetrachtung sinnvoll: Sie gelten entweder als Leichtkrafträder der Klasse A1 oder als Motorräder der Klasse A, je nach Leistung.
E Scooter
Im Rahmen der Elektromobilität verdienen auch die E-Scooter eine Erwähnung. Auch sie lassen sich sauber von Pedelec E Bike und S-Pedelec abgrenzen:
Tretroller mit Elektromotor (E Scooter) zählen nicht zu den Fahrzeugklassen Fahrrad, Leichtmofa, Mofa oder Kleinfraftrad, sondern zu den Elektrokleinstfahrzeugen und unterliegen somit der eKFV (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung). Alle Infos hierzu: E-Scooter: eKFV, Kaufberatung und Testsieger.
Auch interessant in diesem Zusammenhang: die Tretroller Testsieger.
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Die verkehrsrechtlichen Grundlagen
Wer sich zur verkehrsrechtlichen Einordnung der Pedelecs und E-Bikes in den Gesetzen und Verordnungen umschaut, hat es aktuell nicht gerade einfach. Denn im Rahmen der Harmonisierung des Verkehrsrechts innerhalb der Europäischen Gemeinschaft findet im deutschen Verkehrsrecht gerade eine ausgedehnte Aktualisierung statt, die eben auch Einfluss auf die gesetzliche Grundlage für den Betrieb von Pedelec E Bike und S-Pedelec hat bzw. haben wird. Das betrifft im Detail nicht nur Gesetzes-Inhalte, sondern auch eine neue Zuordnung dieser Inhalte zu neuen Verordnungen.
Um zu verstehen, von welchen Gesetzen und Verordnungen in diesem Zusammenhang die Rede ist, hier ein grober Überblick:
- Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Seit 1998 in Kraft, ersetzt StVZO, frühere §§ 1 – 15.
Regelt die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis, Fahrerlaubnisklassen, Fahrerlaubnisregister, Punktesystem, MPU, Bußgelder).
- Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Seit 2006 in Kraft, ersetzt StVZO, frühere §§ 24 – 28.
Regelt die Zulassung von Fahrzeugen (Kennzeichen, Zulassungsbescheinigung, Versicherungspflichten, Fahrzeugregister).
- Fahrzeug-Genehmigungs-Verordnung (FGV)
Ist geplant, ersetzt Teile der StVZO.
Regelt die Genehmigung von Kraftfahrzeugen, Anhängern und zugehörigen Systemen, Bauteilen, Einrichtungen.
- Fahrzeug-Betriebs-Verordnung (FBV)
Ist geplant, ersetzt Teile der StVZO.
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Regelt die Grundlagen des Straßenverkehrs in Verbindung mit FeV, FZV, FGV und FBV.
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Seit 1934 in Kraft, Neufassung 2013.
Regelt die Teilnahme am Straßenverkehr im öffentlichen Raum (Verhalten im Straßenverkehr, Verkehrsschilder, Bußgelder).
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Seit 1937 in Kraft, Neufassung 2012. Wird schrittweise abgebaut und in die folgenden Verordnungen überführt: FeV, FZV, FGV, FBV (siehe oben).
Regelt die Voraussetzungen für die Zulassung von Fahrzeugen (Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Bau- und Betriebsvorschriften, HU, Zulassungsbescheinigung, Plakette).
Nach der vollständigen Überführung in die oben erwähnten Verordnungen bleibt die StVZO lediglich noch für Altfahrzeuge gültig.
Es ist zu erwarten, dass der Gesetzgeber die noch bestehenden Unklarheiten oder Überschneidungen zukünftig durch Gesetzes-Novellen aus der Welt schafft. Ob sich dadurch die Transparenz für den Betreiber von Pedelec E Bike und S-Pedelec erhöht, bezweifeln wir. Solange das so bleibt, hilft dir unsere klare und vereinfachte Gliederung zu Pedelec E Bike und S-Pedelec weiter oben.
Lesetipp:
Verkehrszeichen für Fahrrad, E-Bike, E-Scooter
E Bike Verkehrsregeln und Vorschriften
E-Bike Reifen für Pedelec, E-Bike, S-Pedelec
Der Transport von Pedelec E Bike und S-Pedelec
Unabhängig von der verkehrsrechtlichen Einordnung haben sie alle eins gemeinsam: Sie werden mit einem Akku betrieben. Und dieser (in der Regel) Lithium-Ionen-Akku gilt für sich betrachtet als „Gefahrgut“ (UN 3480). Das hat massive Auswirkungen, sobald du den Akku vom Bike entnimmst und ihn im öffentlichen Raum bewegst. Dann handelt es sich nämlich um einen Gefahrgut-Transport und damit gelten scharfe Vorschriften für Deklaration, Verpackung, Dokumentation, Ladungssicherung und den Transport. Alle Infos hierzu: E-Bike Transport – was beachten?
Willst du dir die Gefahren und Mühen beim E-Bike Transport ersparen, kannst du alternativ vor Ort bei einem Bike-Sharing-Anbieter ein passendes E-Bike mieten. Was dabei alles zu beachten ist: Fahrrad und E-Bike mieten – was beachten?
Die rechtliche Einordnung im Ausland
Die verkehrsrechtliche Einordnung von Pedelec E Bike und S-Pedelec weicht im Ausland von der deutschen Rechtslage mehr oder weniger stark ab. So gelten z. B. in Österreich E-Bikes bis 25 km/h mit bis zu 600 Watt Leistung verkehrsrechtlich noch als Fahrräder. Und in Ungarn liegt die Leistungsbegrenzung auf 300 Watt. Aber in vielen anderen Ländern (Albanien, Italien, Großbritannien, Kroatien, Polen, Slowenien, Spanien, Tschechien) liegt die Obergrenze für die Behandlung als Fahrrad, wie in Deutschland, bei 250 Watt. Interessant in diesem Zusammenhang: unser Artikel über Fahrrad Verkehrsregeln im Ausland.
Fazit zu Pedelec E-Bike und S-Pedelec
Wieder einmal war die technische Entwicklung und die Bereitstellung innovativer Fahrzeuge durch die betreffenden Hersteller schneller, als der Gesetzgeber es schaffte, die juristischen Rahmenbedingungen für deren Einsatz klar und transparent zu gestalten. Durch die Notwendigkeit einer Harmonisierung zwischen deutschem und europäischem Recht wird diese Angelegenheit zudem nicht einfacher. Aktuell ist die Verwirrung da sehr groß und auch verständlich.
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Hinweise zu den Quellen:
Das deutsche Verkehrsrecht (externer Link)
Das EU-Recht (externer Link)
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