Die Dashcam kommt in vielen Ländern in motorisierten Fahrzeugen als Armaturenbrett-Kamera zum Einsatz. Sie dient zur Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens, um im Schadensfall den Unfallhergang rekonstruieren und die Unschuld des Fahrers beweisen zu können.
Einer solchen Dashcam bedienen sich mittlerweile auch zunehmend die Radfahrer und E-Bike-Fahrer in Deutschland, aus den gleichen Gründen.
Doch was ist bei der Verwendung einer Dashcam erlaubt und was verboten? Sind die Aufzeichnungen als Videobeweis vor Gericht verwendbar? Und wie ist die Rechtslage in anderen Ländern?
Wir beschreiben, unter welchen Bedingungen eine Dashcam am Fahrrad zum Einsatz kommen darf und geben Empfehlungen für zulässige Kameras. Deine Fahrrad Dashcam Kaufberatung.
* Dieser Beitrag enthält Werbelinks.
Inhaltsübersicht
- Die Schuldfrage beim Fahrradunfall
- Der gesetzliche Rahmen für Filmaufnahmen
- Die datenschutzkonforme Dashcam
- Actioncam
- Fahrrad Dashcam
- Dashcam-Apps für Smartphones
- Dashcam im Ausland nutzen
- Unfall vermeiden
Die Schuldfrage beim Fahrradunfall
Sind Radfahrer alleine unterwegs, gibt es im Falle eines Unfalls meistens keinen Zeugen. Und dann stehen die geschädigten Radfahrer der gegnerischen Kfz-Haftpflicht-Versicherung oft relativ hilflos gegenüber.
Zwar haftet der Halter eines Kraftfahrzeugs (einer „Gefahrenquelle“) gegenüber einem nicht motorisierten Verkehrsteilnehmer alleine schon durch die „Betriebsgefahr“ des Fahrzeugs (StVG §7 (1) Gefährdungshaftung), doch die Auseinandersetzung mit der gegnerischen Haftpflicht-Versicherung im Rahmen der Schadensregulierung kann trotzdem sehr unbefriedigend verlaufen. Siehe unter Schadensabwicklung beim Fahrradunfall.
Hier kann einem Radfahrer die Videoaufzeichnung per Dashcam helfen, die eigene Unschuld bzw. die Haftpflicht eines anderen Verkehrsteilnehmers zu beweisen. Solange die Dashcam datenschutzkonform eingesetzt wird:
Der gesetzliche Rahmen für Filmaufnahmen
Wenn du in Deutschland als Verkehrsteilnehmer das Verkehrsgeschehen aufzeichnen willst, muss ein „konkreter Anlass“ vorliegen. Andernfalls wäre es nicht zulässig, weil der Schutz personenbezogener Daten anderer Verkehrsteilnehmer (Gesichter, Kennzeichen, usw.) Vorrang hätte:
- DSGVO §6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung: „(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, … f) … zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen …, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, …“
- BDSG §4 (1) „Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume … (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie … 3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen.“
Die Erstellung von Videobeweisen zum Unfallhergang wäre ein solcher „konkreter Anlass“. Das setzt aber eine Kamera voraus, die technisch in der Lage ist, auf Kommando nachträglich die dauerhafte Speicherung einer Video-Sequenz aus der Vergangenheit vorzunehmen: die Hindsight-Funktion. Denn:
- BDSG §4 (5) „Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.“
- DSGVO §5 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten: „(1) Personenbezogene Daten müssen … c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“)“
Ob deine Dashcam-Aufzeichnungen aber am Ende tatsächlich als Beweismaterial anerkannt werden oder nicht, entscheiden die betreffenden Richter immer am Einzelfall. Ebenso entscheiden sie darüber, ob deine Aufzeichnungen datenschutzkonform sind oder nicht. Sind sie es nicht, drohen Bußgelder, unabhängig von der Klärung der Schuldfrage.
Die datenschutzkonforme Dashcam
Deine Dashcam muss also eine „Hindsight“-Funktion mitbringen, damit die Aufzeichnungen datenschutzkonform sind. Dabei wird die laufende Aufzeichnung permanent überschrieben, also nicht dauerhaft gespeichert. Erst durch ein bestimmtes Signal (z. B. die Betätigung des Auslösers oder den integrierten Beschleunigungssensor) werden die jüngsten 15 oder 30 Sekunden dann im Bedarfsfall rückwirkend dauerhaft gespeichert.
Besitzt die Kamera nur einen Loop-Aufnahme-Modus, wird die Aufzeichnung lediglich in kleine Dateien gegliedert und die Löschung älterer Dateien erfolgt erst, wenn der Datenspeicher voll ist. Und damit erfolgt die Aufzeichnung nicht datenschutzkonform. Als Zusatz schadet diese Funktion aber nicht.
Beinhaltet die Kamera zusätzlich einen GPS-Empfänger, können auch Position und Geschwindigkeit erfasst und optional in den Film eingeblendet werden. Das kann für die Beweisführung vor Gericht noch nützlich sein.
Aktuell gibt es nicht sehr viele datenschutzkonforme Dashcams. Viele Geräte erlauben Loop Recording, aber nur ganz wenige Modelle haben eine Hindsight-Funktion. Wenn es dir allerdings nicht um Beweisführung und Schadensersatzansprüche geht, sondern um die Aufzeichnung von Strecken und Befahrungen für die rein private Nutzung, dann kommen viele verschiedene Modelle infrage.
Unabhängig von der Datenschutzkonformität muss eine Dashcam für den Einsatz am Fahrrad allerdings auch Erschütterungen aushalten können und wetterfest sein. Und sie muss sich einfach und stabil am Fahrrad befestigen lassen. Das lenkt den Blick zunächst auf die Actioncams:
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Actioncam
Actioncams sind robuste Filmkameras für widrige Bedingungen. Mit Erschütterungen, Staub, Feuchtigkeit, extremen Temperaturen, hoher Windgeschwindigkeit und ähnlichen Belastungen kommen diese Kameras gut klar. Die folgenden Modelle bieten dabei auch einen Loop-Aufnahme-Modus:
- Akaso Brave 7 LE
- Caddx Dolphin
- Gitup F1
- GoPro Hero (ab GoPro 6 mit Looping-Aufnahme, ab GoPro 9 mit Hindsight)
- Mobius Maxi
- Seabird 4K
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Fahrrad Dashcam
Neben den oben erwähnten Actioncams werden aber auch explizit Fahrrad Dashcams angeboten:
- Cycliq Fly12 CE (Dashcam für vorne, Scheinwerfer integriert)
- Cycliq Fly6 CE Gen 3 (Dashcam für hinten, Rücklicht integriert)
- Garmin Varia RCT716 Fahrradradar (Dashcam mit Rücklicht, Radar warnt vor sich nähernden Fahrzeugen, das Speichern der Aufzeichnung erfolgt wahlweise im Radar-Modus oder durch Sturzsensor ausgelöst, also „anlassbezogen“ (datenschutzkonform)
- Dashbike (Überholabstandsmesser, GPS, Sturzerkennung, datenschutzkonform, aber noch nicht lieferbar)
Garmin Vario RCT716 bei Amazon (Werbung*)
Nicht datenschutzkonforme Fahrrad Dashcams:
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Dashcam-Apps für Smartphones
Es gibt mittlerweile auch zahlreiche kostenlose Dashcam-Apps fürs Smartphone, aber da musst du Abstriche in der Aufzeichnungsqualität in Kauf nehmen (Blendung, Nachtfahrten, Videoqualität, Brennweite, Sichtfeld, fehlender Nachtmodus, ungeeignet für Dauerbetrieb). Insofern bilden diese Apps lediglich einen Notbehelf, aber keine robuste Lösung für den Dauerbetrieb.
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Dashcam im Ausland nutzen
In anderen Ländern gelten andere Gesetze. Und daraus ergibt sich für die Nutzung einer Dashcam zur Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens in jedem Land eine andere Rechtssituation. Die solltest du kennen, bevor du während dem Radfahren filmen willst.
In folgenden Ländern ist die Verwendung einer Dashcam verboten:
- Belgien
- Griechenland
- Luxemburg (Filmen während der Fahrt ist eine Straftat)
- Österreich (Genehmigung möglich)
- Portugal (schon der Besitz einer Dashcam ist verboten)
- Schweiz
In folgenden Ländern ist die Verwendung einer Dashcam ausschließlich für den privaten Gebrauch erlaubt:
- Großbritannien
- Italien
- Niederlande
- Norwegen
- Malta
In folgenden Ländern ist die Verwendung einer Dashcam zulässig:
- Albanien
- Andorra
- Armenien
- Aserbaidschan
- Belarus
- Bosnien-Herzegowina
- Bulgarien
- Dänemark
- Estland
- Finnland
- Frankreich
- Georgien
- Irland
- Lettland
- Litauen
- Moldawien
- Montenegro
- Nordmazedonie
- Polen
- Rumänie
- Russland
- Schweden
- Serbien
- Slowakei
- Slowenien
- Spanien
- Tschechien
- Türkei
- Ukraine
- Ungarn
In der Regel sind trotz Erlaubnis folgende Auflagen zu erfüllen:
- Im Grenzbereich ist die Nutzung der Dashcam verboten
- Bei Nutzung der Aufzeichnungen als Beweismittel müssen Unfallbeteiligte sofort informiert werden
- Die Kamera sollte eine niedrige Auflösung haben
- Die Löschung nicht benötigter Aufzeichnungen sollte sehr zügig erfolgen
- Die Aufzeichnungen müssen vor dem Zugriff durch Unbefugte geschützt werden
- Vor der Veröffentlichung der Aufzeichnungen müssen Personen und Kennzeichen unkenntlich gemacht werden
- Oft entscheidet der Richter, ob Bilder oder Video-Aufzeichnungen als Beweis zugelassen werden
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Unfall vermeiden
Die Dashcam kann dir im Schadensfall bei der Beweisführung helfen, doch einen Unfall kann sie nicht verhindern. Lasse es also gar nicht erst zu einer unfallträchtigen Situation kommen. Natürlich liegt das nicht immer vollständig in deiner Hand. Aber vorausschauendes Fahren, ein defensiver Fahrstil und höchste Aufmerksamkeit sind schon die halbe Miete.
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Haftungsausschluss
Dieser Artikel stellt keine rechtssichere Auskunft dar und dient lediglich zu deiner Information. Es ist denkbar, dass Juristen bei der Auslegung der Gesetze zu abweichenden Schlussfolgerungen kommen. Ebenso ist es möglich, dass national und international Änderungen an bestehenden Einschränkungen vorgenommen werden.
Quellen
Datenschutz-Grundverordnung: DSGVO (externer Link)
Bundesdatenschutzgesetz: BDSG (externer Link)
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