Stell dir vor, du hast an deinem neuen Fahrrad oder E-Bike schon nach kurzer Zeit Anlass für eine Reklamation. Und stell dir vor, der Händler wimmelt dich gleich ab mit den Worten „Für diesen Schaden kommen wir nicht auf. Da haben sie ihr Bike falsch behandelt!“.
An dieser Stelle ist es gut zu wissen, wie man sich als Kunde wehrt und wie man seine Rechte gegenüber Händler und Hersteller durchsetzt.
Welche Rechte und Pflichten hast du als Käufer? Wie lange gilt die Sachmängelhaftung des Händlers? Was ist mit der Garantie des Herstellers? In welchen Schritten wird eine Reklamation abgewickelt? Ein Leitfaden zur Reklamationsabwicklung bei Mängeln an Fahrrad, Pedelec oder E-Bike.
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Inhaltsübersicht
- Die Pflichten des Käufers
- Sachmängelhaftung und Garantie
- Die Beweislast für Mängel am Produkt
- Die Reklamation
- Umgang mit Beweismaterial
Die Pflichten des Käufers
Kaufst du ein Fahrrad oder E-Bike, ganz gleich, ob im stationären Fachhandel oder im Online-Handel, dann beinhaltet dieses Produkt noch begleitende Dokumente: Kaufbeleg, Fahrradpass, Produktbeschreibung, Übergabeprotokoll, Montageanleitung, Wartungsheft, Garantiekarte, Garantiebedingungen und eine Bedienungsanleitung.
Warum ist das wichtig? Weil Händler und Hersteller damit ihrer Verpflichtung nachkommen, dir alle Informationen an die Hand zu geben, die nötig sind, um das Fahrrad oder E-Bike bestimmungsgerecht zu benutzen und zu behandeln.
Daraus resultieren auch die Pflichten, denen du als Käufer nachkommen musst (Wartung, sachgemäße Behandlung, usw.) und die Rechte, die du über die gesetzliche Sachmängelhaftung hinaus geltend machen kannst, wenn Mängel auftauchen (Garantiebedingungen).
Gibt es später Anlass zur Reklamation, musst du unter Umständen nachweisen können, dass du deinen Pflichten nachgekommen bist. Dokumentiere also mindestens über die ersten beiden Jahre sämtliche Bemühungen deinerseits (Inspektionen, Wartungen, Reparaturen, Teileaustausch, usw.).
Schraubst du selbst an deinem Bike, solltest du das ebenso dokumentieren (Datum, Umfang, Fotos, usw.). Denn nur so kannst du später glaubhaft nachweisen, deinen Pflichten nachgekommen zu sein, wenn du keine Nachweisdokumente aus der Fachwerkstatt vorlegen kannst.
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Sachmängelhaftung und Garantie
Weil es immer wieder Verwirrung stiftet, wenn die Begriffe Gewährleistung, Sachmängelhaftung und Garantie verwendet werden, hier eine Klarstellung zu diesen Begriffen:
• Sachmängelhaftung
Die Verantwortung für Mängel am Produkt trägt der Händler. Diese Verantwortung wurde früher als „Gewährleistung“ bezeichnet, heute wird sie „Sachmängelhaftung“ genannt.
Diese Sachmängelhaftung ist gesetzlich verankert und gilt 24 Monate ab dem Übergang der Ware an den Käufer. Tritt ein Mangel innerhalb dieser Zeit auf, verlängert sich diese Sachmängelhaftung um bis zu vier Monate.
Diese gesetzliche Regelung gilt auch für Gebrauchtwaren, also z. B. Fahrräder und E-Bikes aus zweiter Hand. Allerdings können gewerbliche Händler die Sachmängelhaftung hier per Vertrag oder AGB auf 12 Monate beschränken. Alle Tipps zum Kauf von Gebrauchtfahrrädern.
Welche Rechte und Pflichten sich für Käufer und Verkäufer aus dieser Sachmängelhaftung ergeben, beschreiben wir weiter unten.
• Garantie
Daneben kann ein Hersteller eine „Garantie“ gewähren. Bei Fahrrädern und E-Bikes trifft das in der Regel auf Einzelkomponenten zu, selten auf das komplett montierte Bike. Diese Garantie ist freiwillig und der betreffende Hersteller kann die Garantiebedingungen beliebig definieren, und seien sie noch so absurd. Garantie ist häufig nur ein Marketing-Instrument mit vielen versteckten Hürden. Garantie kann aber auch ein Alleinstellungsmerkmal sein, mit dem ein Hersteller die Kundenzufriedenheit steigern will.
• Das Wahlrecht des Käufers
Nur der Kunde hat das Wahlrecht, im Rahmen einer Reklamation entweder die Sachmängelhaftung des Händlers oder die Garantie des Herstellers zu beanspruchen. Wenn Händler die Verantwortung für eine Reklamation also gleich an den Hersteller oder an den Käufer weiterschieben wollen, kannst du widersprechen.
Und tatsächlich zeigt die Praxis, dass Händler in über 90 % aller Reklamationsfälle (über alle Branchen betrachtet) gegen ihre gesetzlichen Pflichten bei der Mängelhaftung verstoßen (Auswertung vom Bundesverband der Verbraucherzentralen).
Mit der Inanspruchnahme der Sachmängelhaftung steht sich der Kunde bei einer Reklamation in der Regel besser. Doch nach 24 Monaten ist der Händler aus der Sachmängelhaftung raus. Dann bleibt dem Kunden nur noch die Inanspruchnahme der Garantie des Herstellers, solange diese Garantie dann halt gewährt wurde (z. B. 5 Jahre) und unter Einhaltung der oftmals strengen Garantie-Bedingungen. Viele Hersteller zeigen sich bei Streitfällen aber sehr kulant.
Die Beweislast für Mängel am Produkt
Für Sachmängel, die in den ersten zwölf Monaten nach Übergabe des Produktes in Erscheinung treten, wird gesetzlich angenommen, dass das gekaufte Produkt von Anfang an fehlerhaft war (bei Käufen vor dem 01.01.2022 galt diese „Beweislastumkehr“ nur sechs Monate).
Ausnahme: Die Mängel lassen offensichtlich eine Einwirkung nach dem Übergang des Produktes auf den Käufer vermuten (Verschleiß, Überlastung, unsachgemäße Nutzung, usw.).
Nach Ablauf dieser zwölf Monate hat der Kunde unter Umständen deutlich mehr Aufwand, den Nachweis zu erbringen, dass das Produkt von vornherein mangelhaft war. Zwar greift dann noch die Sachmängelhaftung (eben 24 Monate), aber die Beweislastumkehr gilt nicht mehr.
In der Praxis wird es aus unserer Sicht aber schon innerhalb der ersten zwölf Monate schwierig, für auftretende Mängel Nacherfüllung durch den Händler zu erzwingen. Nämlich, wenn der Händler behauptet, der Schaden wäre durch den Kunden verursacht worden.
War beispielsweise das Lagerspiel in der Hinterradnabe händlerseitig zu stramm eingestellt, oder war herstellerseitig zu wenig Fett in den Kugellagern, dann lässt sich ein Lagerschaden schon nach wenigen Monaten leicht auf den Kunden abwälzen.
Die Reklamation
Treten am Produkt innerhalb der ersten 24 Monate (Sachmängelhaftung) Mängel auf, kann der Käufer schriftlich oder mündlich eine Mängelanzeige (umgangssprachlich auch gerne „Reklamation“ genannt) an den Händler richten. Der Käufer hat dann die folgenden Rechte:
1. Nacherfüllung
Das Recht auf Nacherfüllung, entweder durch Nachbesserung (Reparatur) oder durch Nachlieferung (Austausch der Ware). Dabei darf der Käufer wählen, auch wenn manche Händler versuchen, dieses Wahlrecht des Kunden einzuschränken. Lediglich bei Unverhältnismäßigkeit kann der Händler einen vom Kunden geforderten Austausch der Ware ablehnen (wenn z. B. nur eine Schraube ausgewechselt werden muss).
Der Käufer kann eine angemessene Frist für die Nacherfüllung ansetzen, muss das Produkt aber zur Nachbesserung zur Verfügung stellen. Die Nebenkosten für die Nachbesserung trägt der Händler mit Einschränkungen (z. B. erzeugt eine Rücksendung aus dem Urlaubsland Zusatzkosten, die der Käufer tragen muss).
2. Minderung
Ist die Nacherfüllung unzumutbar, nicht möglich gewesen oder selbst im zweiten Versuch fehlgeschlagen, kann der Kunde Minderung (einen Preisnachlass) aushandeln.
3. Rücktritt
Kommt auch eine Minderung nicht zustande, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Händler bekommt die Ware zurück, der Käufer den bezahlten Kaufpreis. Allerdings kann der Händler für die Zeit bis zur Rückgabe eine Nutzungsentschädigung einbehalten.
Hat der Händler Produkte vom Umtausch ausdrücklich ausgeschlossen, greift dieser Umtausch-Ausschluss nicht bei einer Reklamation von Mängeln, selbst wenn die Ware zu reduzierten Preisen angeboten wurde.
4. Schadensersatz
Sind dem Kunden im Rahmen der Nacherfüllung Kosten entstanden, hat er Anspruch auf Schadensersatz (z. B. Kosten für eine Reparatur durch Dritte, Fahrtkosten, juristische Beratung, usw.).
Hast du dein Bike über den Online-Handel gekauft, geniest du darüber hinaus als Käufer ein 14-tägiges Widerrufsrecht. In dieser Zeit kannst du ohne Angabe von Gründen von dem Kauf zurücktreten. Manche Online-Händler bieten ihren Kunden hier freiwillig noch deutlich größere Zeiträume, um Vertrauen zu schaffen. Alle Infos zum Online-Kauf von Fahrrädern.
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Umgang mit Beweismaterial
Nicht selten haben Reklamationen viel Konfliktpotenzial. Umso wichtiger ist ein sorgfältiger Umgang mit den Dokumenten und der Beweissicherung, um im Streitfall die eigenen Rechte durchsetzen zu können:
- Dokumente nicht aus der Hand geben, besser beglaubigte Kopien weiterreichen
- Das mangelhafte Bike nicht baulich verändern
- Sorgfältige Dokumentation aller Mängel
- Dokumentation aller Gespräche, die im Zusammenhang mit der Reklamation stehen (Tag, Uhrzeit, Ansprechpartner, Gesprächsinhalt, usw.)
- Bevor du dein Bike an Händler oder Hersteller abgibst: Schäden/Mängel durch einen Fahrrad-Sachverständigen begutachten und dokumentieren lassen
- Bei der Abgabe des Bikes den Empfang von der betreffenden Person quittieren lassen
Lesetipps:
Schadensabwicklung beim Fahrradunfall
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Haftungsausschluss
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